النمسا – صور من الدعاوى القضائيه المقدمه ضد سوزانا فنتر

ومن حق أى انسان أن يتقدم بدعوى قضائيه ضد تصريحات سوزانا المسيئه لرسول الله صلى الله عليه وسلم .. كل ماعليك أزاله الأسم وضع أسمك وعنوانك وأرسلها على عنوان الفاكس الخاص بالنائب العام وللعلم رفع الدعوى لايكلف أى شئ مادى


3/801soleiss

Staatsanwaltschaft Graz

Conrad-von-Hötzendorf-Straße 41

8010    Graz

per Fax (8047 5555)

Anzeigenleger:          DI Ali Soleiman, Tannhofweg 8, 8044 Graz-Mariatrost,

 vertreten durch:

(Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt!) (S 605152)

Verdächtige:  Susanne Winter, p.A. FPÖ Gemeinderatsklub Graz,

Rathaus / I, Zimmer 119-121, 8010 Graz,

wegen:  §§ 188 und 283 Abs. 2 StGB

strafanzeige

1fach/801/08/P/W

3 Beilagen

Der umseits bezeichnete Anzeigenleger hat aus den Medien nachstehenden Sachverhalt erfahren:

Die Spitzenkandidatin der FPÖ für die bevorstehende Grazer Gemeinderatswahl, Frau Susanne Winter, hat bei dem von der FPÖ veranstalteten Neujahrstreffen in Unterpremstätten am 13.1.2008 unter anderem nachstehende Aussagen getätigt:

„Der Prophet Mohamed sei aus heutiger Zeit als Kinderschänder zu bezeichnen, da der Begründer des Islam im Alter von 50 Jahren eine Sechsjährige geheiratet habe. Auch habe er den Koran in epileptischen Anfällen geschrieben.“

Den Islam selbst nannte die Verdächtige ein „totalitäres Herrschaftssystem“ und gehöre dieser dorthin zurückgeworfen, wo er hergekommen ist, nämlich hinter das Mittelmeer.

Die Verdächtige hat nunmehr öffentlich im Sinne des § 188 StGB den Propheten Mohamed, nämlich eine Person, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland längst anerkannten Glaubensgemeinschaft bildet sowie auch die gesamte Glaubensgemeinschaft des Islam unter Umständen herabgewürdigt und verspottet, unter denen ihr Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Darüber hinaus ist nach der Bestimmung des § 283 Abs. 1 StGB, wer öffentlich auf eine Weise die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen. Ebenso ist nach § 283 Abs. 2 StGB zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Beweis:           die aktuelle Medienberichterstattung; insbesondere beigeschlossene   Artikel der Kleinen Zeitung und des Kurier vom 14.1.2008, welche diesem Schriftsatz beigeschlossen sind;

In Bezug auf den Tatbestand der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 StGB wird auf den Leitartikel in der Kleinen Zeitung vom Montag, 14.1.2008, (Autor Johannes Kübeck) verwiesen, wonach im gegenständlichen Falle aufgrund der gegenständlichen vehementen und geradezu einzigartigen öffentlichen Vorwürfen gegen den Islam sowie den Propheten Mohamed davon auszugehen ist, dass die Verdächtige die Provokation der Feindbilder bewusst soweit treiben will, bis irgendwer sich provozieren lässt und unbedachte Handlungen setzt.

Im Übrigen wird auf die aktuelle Medienberichterstattung verwiesen, wonach auch sicherheitspolitische Bedenken aufgrund der Äußerungen der Verdächtigen Susanne Winter ins Treffen geführt werden.

Es wird daher

beantragt,

den dargestellten Sachverhalt auf das Vorliegen strafbarer Tatbestände, insbesondere der §§ 188 und 283 Abs. 2 StGB zu untersuchen.

Der Anzeigenleger schließt sich einem gegen die Verdächtige eingeleiteten

Strafverfahren als Privatbeteiligter unter Geltendmachung eines

Teilschadenersatzbetrages in Höhe von EUR 10,– vorbehaltlich weiterer Ansprüche an und wird ersucht, die Kanzlei der Privatbeteiligtenvertreter von sämtlichen Schritten des Gerichtes verständigen zu wollen.

Graz, am 14. Jänner 2008                                                                           DI Ali Soleiman


An die Staatsanwaltschaft Wien

Landesgerichtsstr 11

A-1080 Wien

Fax: +43(1)4027911

Wien, am ………………………

Anzeige gegen Frau Dr. Winter

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Frau Susanne Winter aus der FPÖ hat am Sonntag, den 13.1.2008 im Rahmen einer politischen Veranstaltung eine Reihe von beispiellosen “Entgleisungen” gegen den Islam, gegen den Propheten des Islam und gegen Muslime ausgestoßen. Dies scheint im Rechtssystem Österreichs im strafbaren Bereich zu liegen. Die bisherige “Nichtahndung” solcher volkshetzerisch verdächtigen Aussagen kann Rassisten und Hetzer mehr und mehr ermutigen.

Das Strafgesetzbuch besagt im § 188:

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die genannte Grazer FPÖ-Spitzenkandidatin Frau Susanne Winter bezeichnete unter anderem den Propheten Muhammad als einen “Feldherrn”, der den Koran in “epileptischen Anfällen” geschrieben habe. Mohammed habe ein sechsjähriges Mädchen geheiratet und wäre (wörtlich: ist) “im heutigen System” ein “Kinderschänder”, so Winter. Den Islam selbst nannte Winter ein “totalitäres Herrschaftssystem”. Dieser gehöre “dorthin zurückgeworfen, wo er hergekommen ist, hinter das Mittelmeer”, so Winter weiter.

Die genannte Person setzte mit ihren sonntägigen Äußerungen für uns einen eindeutigen Bruch des zitierten Gesetzes. Wir glauben, dass es aber noch einige andere Gesetzesbestimmungen von ihr verletzt worden sind, wie etwa § 283 Strafgesetzbuch.

Daher erstatten wir hiermit Anzeige gegen die oben genannte Person.

Mit bestem Dank für Ihr geschätztes Entgegenkommen im Voraus, zeichne ich

mit vorzüglicher Hochachtung

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